Aktuelle Rechtsprechung Arbeitsrecht:
BAG v.19.2.2019 :Verfall von Urlaubsansprüchen-Obliegenheit des Arbeitgebers:
Der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers kann nach der neuerlichen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes nur verfallen, wenn Sie Ihr Arbeitgeber darüber belehrt hat, wieviel Resturlaubsanspruch Sie für das betreffende Jahr noch haben und dass dieser zum 31.12. d.Jahres verfällt. Wenn Sie ihn dann dennoch aus freien Stücken nicht nehmen, verfällt er. Anders ist es , wenn Sie beispielsweise arbeitsunfähig erkrankt sind.